- Keine Rückwirkung: Inhalte, die vor dem 2. August 2026 fertig erzeugt wurden, müssen nicht nachträglich gekennzeichnet werden — EU-Kommission, Leitlinien vom 20. Juli 2026, Abschnitt 8.4, Randnummer 154.
- Aber bei Texten zählt die Veröffentlichung, nicht die Erstellung. Vorher geschrieben, nachher publiziert = kennzeichnungspflichtig.
- Die Leitlinien sind nicht bindend. Im Verordnungstext steht keine Übergangsregel. Gerichte müssen sich nicht daran halten.
- Die Abmahnwelle: Stand 21.08.2026 sind keine dokumentierten Fälle auffindbar. Gewarnt wird seit März — von denen, die davon leben.
Seit dem 2. August 2026 gilt Artikel 50 der KI-Verordnung. Wer KI-generierte Inhalte veröffentlicht, muss sie kennzeichnen. Seit Frühjahr füllt ein Genre die Timelines: „Expertin warnt vor Abmahnwelle." „Droht die Abmahnwelle?" „Was Website-Betreiber jetzt beachten müssen."
Ich habe drei Wochen nach dem Stichtag nachgesehen, wie viele dieser Abmahnungen tatsächlich dokumentiert sind. Das Ergebnis ist der Grund für diesen Artikel.
Die Welle, vor der alle warnen #
Suche nach „Abmahnung KI-Kennzeichnung", und du findest Dutzende Beiträge. Kanzlei-Blogs, Beraterseiten, Agentur-Ratgeber. Fast alle folgen demselben Muster: Stichtag nennen, Bußgeldrahmen zitieren (bis 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des Jahresumsatzes), auf frühere Abmahnwellen verweisen, Beratung anbieten.
Was in keinem dieser Beiträge steht: ein konkreter Fall. Kein Aktenzeichen, kein abgemahntes Unternehmen, kein Gericht. Die Vergleiche gehen stattdessen zur Influencer-Werbekennzeichnung — dort hat dasselbe Muster tatsächlich zu Hunderten Verfahren geführt. Aus „damals gab es eine Welle" wird „diesmal kommt eine".
Ich behaupte nicht, dass es keine Abmahnungen gibt oder geben wird. Ich sage: Drei Wochen nach dem Stichtag ist öffentlich kein einziger Fall dokumentiert — während die Zahl der Warnungen davor kaum zu zählen ist. Das Verhältnis ist die Nachricht.
Auch die Wettbewerbszentrale — die Institution, die in Deutschland tatsächlich abmahnt — hat bisher vor allem eines getan: im Februar 2026 einen kostenlosen Leitfaden zur KI-Kennzeichnung veröffentlicht. Wer eine Welle plant, schreibt selten vorher eine Anleitung, wie man ihr entgeht.
Was tatsächlich gilt — Randnummer 154 #
Die Frage, die mir am häufigsten gestellt wird: Muss ich jetzt meine ganzen alten KI-Bilder nachkennzeichnen?
Nein. Und die Fundstelle dafür ist konkret: Die EU-Kommission hat am 20. Juli 2026 ihre finalen Leitlinien zu Artikel 50 KI-VO veröffentlicht. In Abschnitt 8.4 „Entry into application", Randnummer 154, Seite 50 steht, dass Inhalte, die vor dem 2. August 2026 abschließend erzeugt oder manipuliert wurden, nicht rückwirkend gekennzeichnet werden müssen. Das gilt für KI-generierte Inhalte nach Artikel 50 Absatz 2 ebenso wie für Deepfakes nach Artikel 50 Absatz 4 Unterabsatz 1.
EU-Kommission, Leitlinien zu Art. 50 KI-VO vom 20. Juli 2026 — Abschnitt 8.4 „Entry into application", Randnummer 154, Seite 50. Freiwillige Nachkennzeichnung wird empfohlen, ist aber nicht verpflichtend.
So weit die Entwarnung. Sie hält allerdings nur, solange man drei Dinge mitliest, die in den meisten Ratgebern fehlen.
Die drei echten Fallstricke #
Erstens: Die Entlastung steht nicht im Gesetz. Sie steht in Leitlinien. Leitlinien der Kommission sind rechtlich nicht bindend — sie geben die derzeitige Auslegung wieder und binden Gerichte nicht. Eine ausdrückliche Übergangsregel enthält der Verordnungstext nicht. Wer sagt „das ist erlaubt, steht so im Gesetz", irrt.
Zweitens — und das ist der Punkt, den fast alle überspringen: Bei Texten zählt der Veröffentlichungszeitpunkt. Bei Bild, Audio und Video kommt es auf den Zeitpunkt der Erzeugung an; eine spätere Erstveröffentlichung ist unschädlich, solange die Fassung vorher fertig war. Bei Text unterscheiden die Leitlinien anders: vor dem Stichtag erstellt und veröffentlicht heißt frei — vor dem Stichtag erstellt, aber danach veröffentlicht heißt kennzeichnungspflichtig.
Wer im Juli mit KI Blogtexte auf Vorrat produziert hat und sie im September ausspielt, veröffentlicht kennzeichnungspflichtige Inhalte. Prüf deinen Content-Vorrat — genau dort liegt das Risiko, nicht im Archiv.
Drittens: Anfassen macht neu. Altbestand bleibt nur so lange Altbestand, wie er unverändert bleibt. Jede KI-Bearbeitung nach dem 2. August erzeugt eine neue Fassung — und die fällt unter die Pflicht. Das alte Bild darf liegen bleiben. Das alte Bild, durch einen KI-Upscaler geschickt, nicht.
So kennzeichnest du richtig #
Hier kommt die gute Nachricht für alle, die auf eine amtliche Formulierung warten: Der AI Act schreibt keinen Wortlaut vor. Verlangt wird das Ergebnis — es muss klar und unterscheidbar erkennbar sein, dass ein Inhalt künstlich erzeugt oder manipuliert wurde. Wie du das formulierst, ist deine Entscheidung.
In der Praxis haben sich zwei Stufen etabliert — und die Unterscheidung ist wichtiger, als sie aussieht:
| Inhalt | Kennzeichnung | Wo sie hingehört |
|---|---|---|
| Vollständig KI-erzeugt | „KI-generiert" · AI GENERATED |
Sichtbar im Bild, z. B. obere rechte Ecke — plus Bildunterschrift |
| KI-bearbeitet | „mit KI bearbeitet" · AI MODIFIED |
Ebenso — die Abstufung ist ehrlicher als pauschales „KI" |
| Video | Hinweis am Anfang | Eingeblendet, bei längeren Videos wiederholt |
| Audio | Gesprochener Hinweis | Zu Beginn, bei Länge wiederholt |
| Text | Sichtbarer Hinweis | Am Text; Anbieter müssen zusätzlich maschinenlesbar markieren |
Zwei Details aus der Praxis. Im deutschsprachigen Raum gilt „KI" als rechtssicherer denn „AI" — die Kennzeichnung muss für dein Publikum verständlich sein, und das ist sie auf Deutsch eher. Und: Die doppelte Kennzeichnung — sichtbar im Bild und in der Bildunterschrift — ist die sicherste Variante. Sie überlebt auch das Herauskopieren des Bildes aus dem Artikel.
Ein Unterschied, der oft durcheinandergeht: Anbieter von KI-Systemen müssen maschinenlesbar markieren — Wasserzeichen, digitale Signaturen. Betreiber, also du als Nutzer, müssen sichtbar kennzeichnen. Wenn dein Tool ein unsichtbares Wasserzeichen setzt, ersetzt das deine sichtbare Kennzeichnung nicht.
Wer wirklich abmahnen darf #
Dass bisher keine Fälle dokumentiert sind, heißt nicht, dass niemand könnte. Der Weg läuft nicht über das Bußgeld, sondern über das Wettbewerbsrecht: Ein Verstoß gegen die Transparenzpflichten kann als Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel nach § 3a UWG gewertet werden. Dann können Mitbewerber, die Wettbewerbszentrale und Verbände sowie Verbraucherschutzverbände abmahnen.
Für kleine Unternehmen ist genau das das realistische Risiko — nicht das EU-Bußgeld. Eine Abmahnung kostet vierstellig, kommt schnell und bringt eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe mit. Die Bundesnetzagentur ist seit dem Inkrafttreten des KI-Durchführungsgesetzes am 29. Juli 2026 die zuständige Marktüberwachungsbehörde. Sie darf Unterlagen anfordern und Abhilfe verlangen — sie ist aber gerade erst aufgebaut.
Mein Standpunkt #
Ich kennzeichne alles. Jedes Bild in diesem Artikel trägt den Hinweis, jeder KI-Anteil an meiner Arbeit steht offen im Text. Nicht weil ich Angst vor einer Abmahnung hätte, die es bisher nicht gibt — sondern weil es besser aussieht als die Alternative.
Wer offen sagt, was KI-generiert ist, wirkt souverän. Wer es verschweigt und später erklären muss, wirkt ertappt. — Operator-Note
Der Reflex, in einer neuen Regel zuerst die Bedrohung zu sehen, kostet mehr als die Regel selbst. Die Kennzeichnungspflicht ist ein Vertrauensvorsprung, den man billig kaufen kann: zwei Wörter unter dem Bild, und dein Publikum weiß, woran es ist. Das ist kein Bürokratie-Aufwand, das ist eine kostenlose Glaubwürdigkeitsmaßnahme, die dir dein Wettbewerb gerade freiwillig überlässt.
Was du heute tun solltest, in dieser Reihenfolge: Content-Vorrat prüfen (der Text-Fallstrick), Standard-Kennzeichnung festlegen (zwei Formulierungen reichen), im Workflow verankern, damit es niemand vergisst. Das dauert einen Vormittag. Alles darüber hinaus verkauft dir gerade jemand.
Der größere Zusammenhang steht im Cornerstone: → EU AI Act · 2. August 2026 — was Unternehmen JETZT tun müssen.
Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Ich bin Operator, kein Anwalt. Er gibt den Rechercherstand vom 21. August 2026 wieder, samt Fundstellen zum Selberprüfen. Für verbindliche Auskünfte zu deinem konkreten Fall: frag jemanden mit Zulassung.
FAQ
Müssen alte KI-Inhalte nachträglich gekennzeichnet werden?
Nein. Nach den finalen Leitlinien der EU-Kommission vom 20. Juli 2026 (Abschnitt 8.4, Randnummer 154, Seite 50) müssen Inhalte, die vor dem 2. August 2026 abschließend erzeugt oder manipuliert wurden, nicht rückwirkend gekennzeichnet werden. Wichtig: Bei Texten zählt der Veröffentlichungszeitpunkt, nicht der Erstellungszeitpunkt.
Gibt es bereits Abmahnungen wegen fehlender KI-Kennzeichnung?
Stand 21. August 2026 sind öffentlich keine dokumentierten Abmahnfälle auffindbar. Möglich sind sie: Über das UWG können Mitbewerber, die Wettbewerbszentrale und Verbraucherverbände vorgehen. Eine tatsächliche Welle hat bisher niemand belegt — gewarnt wird seit März 2026.
Wie muss ich KI-Inhalte konkret kennzeichnen?
Der AI Act schreibt keinen Wortlaut vor. Es muss nur klar und unterscheidbar erkennbar sein, dass ein Inhalt künstlich erzeugt oder manipuliert wurde. Praxis: „KI-generiert" für vollständig erzeugte, „mit KI bearbeitet" für veränderte Inhalte. Bei Bildern sichtbar im Bild plus Bildunterschrift, bei Video eingeblendet am Anfang, bei Audio gesprochen. Im deutschsprachigen Raum ist „KI" sicherer als „AI".
Was passiert, wenn ich einen alten KI-Inhalt nachbearbeite?
Dann entsteht eine neue Fassung, und die ist kennzeichnungspflichtig. Altbestand bleibt nur so lange Altbestand, wie du ihn nicht anfasst. Ein Upscaler oder Retusche-Durchlauf nach dem 2. August reicht aus.
Wie hoch sind die Bußgelder?
Der Rahmen für Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegt bei bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für kleine Unternehmen ist das unrealistisch — das praktische Risiko ist die zivilrechtliche Abmahnung mit vierstelligen Kosten.